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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20 (https://dejure.org/2022,25010)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.08.2022 - L 4 AS 359/20 (https://dejure.org/2022,25010)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. August 2022 - L 4 AS 359/20 (https://dejure.org/2022,25010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 193 Abs 1 S 3 SGG, § 102 Abs 1 SGG, § 156 Abs 1 S 1 SGG, § 88 SGG, § 22 Abs 6 S 1 SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - konkludente Klagerücknahme im Berufungsverfahren - Kostenentscheidung - Erfolgsaussichten der Klage - Veranlassungsprinzip - fehlendes Rechtschutzinteresse - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Antrag auf ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 6 SGB 2, § 88 SGG, § 102 Abs 1 SGG, § 156 Abs 1 S 1 SGG, § 183 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 155 Abs 2 VwGO
    Vorherige Zusicherung - Wohnungsbeschaffungskosten - Umzugskosten - Untätigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - konkludente Klagerücknahme im Berufungsverfahren - Kostenentscheidung - Erfolgsaussichten der Klage - Veranlassungsprinzip - fehlendes Rechtschutzinteresse - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Antrag auf ...

  • rechtsportal.de

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten; Erledigung einer beantragten Zusicherung; Fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine Untätigkeitsklage

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Sind dem Leistungsberechtigten Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten erstanden, hat er die vorherige Zusicherung der Übernahme dieser Kosten rechtzeitig bei der Behörde beantragt und hat diese die Entscheidung hierüber treuwidrig verzögert, so bedarf es der weiteren Durchführung des Zusicherungsverfahrens für die Geltendmachung dieser Kosten nicht mehr (Anschluss an BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135-141 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37 = juris RdNr 13).

    Liegt ein solcher Fall vor, kann der betroffene Leistungsberechtigte direkt die Erstattung der angefallenen Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten von der Behörde verlangen und dieses auch einklagen, ohne ein Vorverfahren nach § 78 SGG durchführen zu müssen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Mai 2010, Aktenzeichen B 14 AS 7/09 R, Rn 13; Berlit, a.a.O., Rn 220).

  • BSG, 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B

    Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. August 2022 abgegebene Prozesserklärung, dass der Rechtstreit für erledigt erklärt wird, ist als konkludente Klagerücknahme auszulegen, da hiermit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache beenden will und eine Auslegung dieser Erklärung als Klagerücknahme für sie keine kostenrechtlich negativen Auswirkungen hat, da der Rechtstreit für sie nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und die nur für gerichtskostenpflichtige Verfahren einschlägige Regelung zur Kostentragung bei Klagerücknahme des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht zur Anwendung kommt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Dezember 2005, Aktenzeichen B 7a AL 192/05, Rn 6; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2020, Aktenzeichen L 7 AS 1077/18, Rn 11; hier wie folgt jeweils zitiert nach JURIS).
  • BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Das Gericht kann aber auch den Anlass für die Klageerhebung berücksichtigen, zum Beispiel wenn die Behörde bei falscher Sachbehandlung Anlass für eine unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Oktober 2010, Aktenzeichen B 13 R 15/10 R Rn 41; B. Schmidt zu § 193 Rn 12ff m.w.N.).
  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 37/13 R

    Arbeitslosengeld II - Kostensenkungsverfahren - unangemessene Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    So hängt die Entscheidung über die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten unter anderem davon ab, ob die konkret begehrte Wohnung kostenangemessen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. August 2014, Aktenzeichen B 4 AS 37/13, Rn 13 und 19f.; Luik in Eicher/Luik/Harich, Kommentar zum SGB 11, 5.
  • BSG, 06.04.2011 - B 4 AS 5/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Unzulässig ist ein Rechtsmittel daher zum Beispiel dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. April 2011, Aktenzeichen B 4 AS 5/10 R, Rn 14, hier und folgend zitiert nach JURIS; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 51 SGG, Rn 16a SGG).
  • LSG Sachsen, 28.12.2020 - L 7 AS 1077/18
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Die mit dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. August 2022 abgegebene Prozesserklärung, dass der Rechtstreit für erledigt erklärt wird, ist als konkludente Klagerücknahme auszulegen, da hiermit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin den Rechtstreit in der Hauptsache beenden will und eine Auslegung dieser Erklärung als Klagerücknahme für sie keine kostenrechtlich negativen Auswirkungen hat, da der Rechtstreit für sie nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und die nur für gerichtskostenpflichtige Verfahren einschlägige Regelung zur Kostentragung bei Klagerücknahme des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht zur Anwendung kommt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Dezember 2005, Aktenzeichen B 7a AL 192/05, Rn 6; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2020, Aktenzeichen L 7 AS 1077/18, Rn 11; hier wie folgt jeweils zitiert nach JURIS).
  • BSG, 07.09.1998 - B 2 U 10/98 R

    Entscheidung über Kosten des gesamten Rechtsstreits

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Da der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts durch die Klagerücknahmeerklärung der Klägerin nach § 102 Abs. 1 SGG wirkungslos geworden ist, ist über die gesamten Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu entscheiden (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 7. September 1998, Aktenzeichen B 2 U 10/98 R, Rn 7; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, 13. Auflage 2020, zu § 193 SGG, Rn 9a).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.04.2022 - L 2 AS 419/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvollmacht - ernstliche Zweifel am Bestehen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Dieses ist Ausdruck des Veranlassungsprinzips (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Mai 2007, Aktenzeichen B 7b AS 40/06 R, Rn 5; Landesozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. April 2022, Aktenzeichen L 2 AS 419/21, Rn 17; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 2. Auflage 2022, zu § 193 SGG, Rn 44 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 09.09.2013 - L 3 AS 950/13

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    In diesem Fall ist der Berechtigte gehalten, direkt die ihm mögliche Leistungsklage auf Erstattung der angefallenen Umzugskosten zu erheben (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. September 2013, Aktenzeichen L 3 AS 950/13 B PKH, Rn 34; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Aktenzeichen L 7 AS 923/10 B ER, Rn 21).
  • LSG Bremen, 03.07.1996 - L 4 BR 39/95

    Untätigkeitsklage; Rechtsmißbrauch; Schikaneverbot; Gebühreninteresse; Nutzen;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2022 - L 4 AS 359/20
    Daher besteht auch kein Anspruch auf eine Entscheidung nach § 88 SGG, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich und jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden der Behörde darstellt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2017, Aktenzeichen L 9 SO 428/17 B, Rn 4; Landessozialgericht Bremen, Beschluss vom 3. Juli 1996, Aktenzeichen L 4 BR 39/95, 1. Leitsatz; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rn 4a m.w.N.).
  • LSG Bayern, 23.12.2010 - L 7 AS 923/10

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungs- und

  • BSG, 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - einmalige Kosten für Heizmaterial

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - L 9 SO 428/17

    PKH-Verfahren; Untätigkeitsklage; Eingang fristgebundener Erklärungen;

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